Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Mantel -Unterstützungseinrichtung bei Sterbefällen-„. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Unterstützungsempfänger.

Der Verein hat seinen Sitz in Mantel.

Der Verein stellt eine Unterstützungseinrichtung in der Ortschaft Mantel dar, die den Zweck hat, beim Sterbefall eines Mitglieds dessen Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung eine einmalige Unterstützung zu gewähren.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle erwachsenen Personen in Mantel werden. Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand. Nach der Aufnahme erhält jedes Mitglied einen Ausweis über die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitglieds aus einem wichtigen Grund.

§3 Verwaltung der Unterstützungseinrichtung

Die Verwaltungsorgane der Unterstützungseinrichtung bestehen aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§4 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Unterstützungseinrichtung durch den Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und aussergerichtlich.

Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen und insbesondere auch für die allgemeine Geschäftsführung bestimmen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Gewährung von Unterstützungen beschließt der Gesamtvorstand durch einfache Stimmenmehrheit, ebenso über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung nicht hinausgehen, insbesondere also auch über Satzungs- und Unterstützungsänderungen, die den Gesamtcharakter (§§1, 6, 7 und 8) der aufsichtsfreien Unterstützungseinrichtung verändern, unterliegen der Prüfung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (zur Zeit: Regierung von Oberbayern).

Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins und alle dazugehörigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Der Vorstand kann ferner einen besonderen Kassenführer bestellen, welcher die allgemeinen Kassengeschäfte zu erledigen hat. Für die Zahlungen ist der Kassenführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem bestellten Vertreter berechtigt.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins selbständig oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern schriftlich einberufen: regelmäßig nach Ablauf eines Vereinsjahres,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes insbesondere der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichts,
  • zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

Bei den Abstimmungen in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§6 Mittel der Unterstützungseinrichtung

Die Unterstützungseinrichtung erhält ihre Mittel durch freiwillige (nicht einklagbare) Umlagen von 1,20 Euro beim Ableben eines Mitgliedes und durch freiwillige Zuschüsse und Zuwendungen.

Die Unterstützungseinrichtung darf Vermögen weder bilden noch besitzen. Bei den durch Umlagen eingehenden Mitteln darf es sich nur um durchlaufende, sofort zu verbrauchende Mittel handeln.

§7 Anspruch auf Unterstützung

Die Unterstützungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Unterstützungen in Form von Sterbebeihilfen an Witwen und Waisen, kann ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungseinrichtung nicht begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.

Jedes Mitglied hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Unterstützung bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Unterstützungsempfänger mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbes von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. Die abzugebende Erklärung muß folgenden Wortlaut haben: „Es ist mir bekannt, dass die „Selbsthilfe Mantel – Unterstützungseinrichtung bei Sterbefällen-“ keine Versicherungsunternehmung im Sinne des §1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist.

Es ist mir auch bekannt, dass weder ich noch meine Hinterbliebenen einen klagbaren Anspruch auf Unterstützung seitens der Unterstützungseinrichtung besitzen und daß alle Unterstützungen seitens der Unterstützungseinrichtung freiwillig gewährt werden.

Es ist mir ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßige Unterstützung kein Anspruch gegen die Unterstützungseinrichtung erwächst.

Es ist mir schließlich bekannt, dass infolge des reinen Umlageverfahrens und weil die Unterstützungseinrichtung satzungsgemäß keine Rücklagen bilden und kein Vermögen besitzen und auch nicht ansammeln darf, die Höhe der freiwilligen Unterstützung im einzelnen Sterbefalle je nach Eingang der freiwilligen Umlage, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Grad der Überalterung der Unterstützungseinrichtung jeweils schwanken wird.“

§8 Empfänger der Unterstützungen

Die Höhe der jeweiligen freiwilligen, nicht einklagbaren Unterstützungen im einzelnen Sterbefalle richtet sich nach der Höhe der im einzelnen Sterbefalle eingehenden freiwilligen, nicht einklagbaren Umlage. Als Empfänger kommen im Todesfalle eines Mitglieds die Witwe bzw. der Witwer und die zum Haushalt gehörenden Kinder, oder sofern der Verstorbene alleinstehend war, die Person, welche nachweisbar die Beerdigungskosten trägt, in Betracht.

Der Gesamtvorstand der Unterstützungseinrichtung entscheidet gemäß §4 Abs. III durch Mehrheitsbeschluß über die Höhe der Unterstützung.

§9 Auflösung der Unterstützungseinrichtung

Die Auflösung der Unterstützungseinrichtung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einfacher Stimmenmehrheit der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.

Nach gefasstem Auflösungsbeschluss werden etwa noch vorhandene Mittel der Unterstützungseinrichtung, soweit sie nicht für die Kosten des Liquidationsverfahrens benötigt werden, noch für Unterstützungen nach §§7 ff. verwendet.

Sollte dann noch ein Restbetrag vorhanden sein, so ist dieser an die Mitglieder zu verteilen.

Die Auflösung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 1974 in Kraft.